17.05.2011

Worauf muss man achten, damit Kinder anständig versichert sind?

Im Kindergarten, bei der Tagesmutter oder auch beim Babysitter, wenn Kindern etwas passiert oder sie Schäden anrichten, kann es Schwierigkeiten geben.

Bei der Beaufsichtigung von kleinen Kindern kommt man schnell ins Schwitzen, nur eine Sekunde nicht aufgepasst, schon passiert etwas. Wer kennt das nicht: Ein Fußball wird in die Fensterscheibe des Nachbarn geschossen, ein Stein wird zum Bemalen eines parkenden Autos benutzt oder es wird eine kostbare Vase vernichtet.

Oder noch viel unerträglicher: Das Kind verletzt sich, beispielsweise beim Sturz von einer Rutsche. Versicherungstechnisch wird die Lage dann verhältnismäßig schwierig.

Im Kindergarten ist es eine klare Sache. Beim Bundesfamilienministerium heißt es: “Kinder in Tageseinrichtungen sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt”. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Eignung der Betreuer durch den Jugendhilfeträger bestätigt sein muss. Egal ist es, ob es sich um eine öffentliche oder privat finanzierte Kindertagesstätte handelt. Im Falle eines Unfalls muss die Landesunfallkasse oder der Gemeindeversicherungsträger informiert werden.

Bei der Betreuung durch eine Tagesmutter existiert indessen kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für das Kind. Wenige professionelle Tagesmütter besitzen eine private Unfallversicherung für die von ihnen betreuten Kinder, denn die Versicherung ist keine Pflicht. Das Familienministerium rät daher Eltern, die auf der sicheren Seite sein wollen, selbst eine private Unfallversicherung für ihr Kind abzuschließen.

Eine Besonderheit gibt es beim Haftpflichtschutz, auf die die Stiftung Warentest aufmerksam macht: Kinder sind grundsätzlich im Vertrag der Eltern mitversichert, aber bis zum Alter von sieben Jahren rechtlich gesehen “nicht deliktfähig”. Das besagt: Richten Kinder einen Schaden an, ob beim Spielen unter Aufsicht von Eltern oder Tagesmutter oder auch im Kindergarten, gibt es dafür rechtlich keinen Schuldigen. Dies hat zur Folge: Die gewöhnliche Haftpflichtversicherung kommt für diese Schäden nicht auf. Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Dies ist nur der Fall, wenn der Aufsichtspflicht nachgekommen wurde. Ist dies nicht der Fall und Eltern, Tagesmutter oder Kindertagesstätten verletzen die Aufsichtspflicht, so muss dessen Versicherung für den Schaden aufkommen.

Wurde aber die Aufsichtspflicht erfüllt und es passiert dennoch etwas, so bleibt das Opfer auf dem Schaden sitzen – schließlich hat ja niemand Schuld. Daher sollten Eltern immer darauf achten in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung ausdrücklich „deliktunfähige Kinder“ mitversichert zu haben.

Auch Babysitter, die regelmäßig Kinder hüten, sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen.

Im schlimmsten Fall, wenn Kinder zu Schaden kommen, hilft nur eine private Unfallversicherung oder eine Kinderinvaliditätsversicherung.

 


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