06.03.2014

Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

Was hat der „Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit” in der Hausratversicherung zu bedeuten?

Bei einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Rechtslage eindeutig. Während der Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig zur Leistung verpflichtet ist, ist er bei Vorsatz und Arglist ausnahmslos leistungsfrei. Doch was gilt bei grober Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht? Dieses rechtliche Kauderwelsch, als Versicherungsnehmer sollte man wissen, was es besagt. Die grobe Fahrlässigkeit ist der bedeutendste Einwand, den die Versicherung einsetzen kann, wenn sie nicht zahlen möchte. Sie lässt sich eigentlich mit gesundem Menschenverstand erkennen. Trotzdem sind sich hier die Versicherten und die Versicherer oft nicht einig. Viele Fälle landen daher vor Gericht. Grob fahrlässig wäre zum Beispiel, wenn man beim Verlassen des Hauses die Fenster auf Kipp lässt, oder die Waschmaschine laufen lässt, wenn man nicht im Hause ist. Ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers würde bedeuten, dass der Versicherer seine Leistung im Schadenfall je nach Schwere des Verschuldens kürzt, oder die Versicherungsnehmer sogar keine Entschädigung erhalten. Hat man nun im Versicherungsvertrag einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart, so spart man sich viel Ärger.

Die Hausratversicherungen mit diesem Zusatz sind meist nur unwesentlich teurer. Unser Tipp: Nutzen Sie unseren Online-Tarifrechner, damit kann man errechnen, wie viel der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit prämienmäßig ausmacht. Je nach gewählter Versicherungssumme bedarf es einer kleineren oder größeren Zuzahlung, aber diese kann im Schadensfall viel Scherereien und viel Geld sparen.

 


zur News-Übersicht