19.02.2014

Pflegebedürftige Eltern – Wieviel darf das Amt den Kindern in Rechnung stellen?

Das deutsche Sozialgesetz besagt, dass Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Das Ganze aber in einem zumutbarem Rahmen. Aber wieviel ist zumutbar?

Wenn Eltern nicht in der Lage sind, den Platz im Pflegeheim aus eigener Tasche zu bezahlen, müssen die Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen. Dies gilt nach dem neuesten BGH-Urteil auch dann, wenn kein Kontakt mehr besteht. Das Urteil des BGH besagt, die “Aufkündigung der familiären Bande” gegenüber erwachsenen Kindern sei noch keine “schwere Verfehlung”, die zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führe (XII ZB 607/12).

Sind Eltern noch in der Lage, sich selbst zu versorgen und können in Ihrer eigenen Wohnung leben, so müssen Kinder nichts zahlen, auch wenn die Rente nicht reichen sollte. In diesem Fall würde die Grundsicherung auf Sozialhilfe-Niveau einspringen (391 EUR), sofern die Kinder über nicht mehr als 100.000 € Einkommen im Jahr verfügen. Werden die Eltern aber nun pflegebedürftig, so greift der gesetzlich festgelegte Elternunterhalt. Allerdings sind vorher noch zwei zuständige Stellen vorangestellt: Das Einkommen der Eltern und die Pflegeversicherung.

Das Bundesministeriums für Gesundheit erklärt: „Die Pflegeversicherung ist eine Teilkostenversicherung“. D.h. die Kosten werden nicht voll übernommen. Wie viel die Pflegeversicherung zahlt, hängt von der Pflegestufe ab. Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung monatlich: Pflegestufe I: 1.023 Euro; Pflegestufe II: 1.279 Euro; Pflegestufe III: 1.550 Euro. Eine Unterbringung im Pflegeheim kostet heute in etwa 3.000 Euro (Pflegestufe III). Somit fehlt ein Betrag in Höhe von 1.500 EUR. Nun werden das Einkommen, die Rente und das Vermögen des Pflegebedürftigen herangezogen. Erst wenn dieses verbraucht ist und das Einkommen nicht genügt, um die restlichen Kosten zu decken, werde die Angehörigen zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Bevor aber Kinder im Rahmen des Elternunterhalts haften, ist zunächst der Ehegatte  des Pflegebedürftigen vorrangig verpflichtet. Diesem steht jedoch ein „eheangemessenen Selbstbehalt“ zu, welcher gegenwärtig bei Nichterwerbstätigen 960 EUR und bei Erwerbstätigen 1.050 EUR beträgt. Alles was darüber hinaus geht wird für die Unterhaltszahlungen des Pflegebedürftigen eingezogen.

Bei dem Selbstbehalt der Kinder gibt es hingegen keine feste Größe. Laut Bundesgerichtshof bestimmt die Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindes, die Höhe der Unterhaltszahlung. Aber aus der Rechtsprechung lassen sich Richtwerte zur Orientierung entnehmen. Die Freibeträge liegen bei Alleinstehenden bei 1.600 EUR netto im Monat (bei Ehepaaren 2.880 EUR). Dazu wird noch einmal die Hälfte des über diesen Wert hinaus gehenden Einkommens (bei Ehepaaren 55 Prozent) abgerechnet. Beispiel: Alleinstehender mit einem Nettoeinkommen von 3.000 EUR kann 1.600 EUR abziehen. Es verbleiben 1.400 EUR. Hiervon darf er nochmals die Hälfte abrechnen, so dass max. 700 EUR für den Unterhalt heran gezogen werden können. Nun gibt es aber eine Reihe weiterer Abzugsmöglichkeiten vom Nettoeinkommen: vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, etwa für Kinder und Frauen; alle Zins- und Tilgungsleistungen für eine eigene Immobilie; alles, was über eine Warmmiete von 450 Euro (Single) oder 800 Euro (Ehepaar) hinaus geht; eine Pauschale für die Altersvorsorge von fünf Prozent des Bruttoeinkommens bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder von 25 Prozent bei nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; Kosten für die Besuche bei den Eltern, Steuern, Fahrtkosten zur Arbeit und Sozialversicherungsbeiträge.

Vielen stellt sich die Frage, muss ich nun mein Haus verkaufen? Hier gilt, die selbstbewohnte Immobilie ist geschützt. Auch das für die eigene Altersvorsorge zurückgelegte Vermögen ist teilweise vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt. Man nennt dies das Schonvermögen. Hier gibt es keine fixe Grenze. Die Höhe des Schonvermögens kann je nach Kommune variieren.

Fazit: Die Pflege von kranken oder alten Menschen ist eine hohe finanzielle Belastung. Gegen dieses Risiko schützt nur eine private Vorsorge!

 


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