02.01.2013

Mietminderung bei kalter Wohnung?

Eine Wohnung muss mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreichen im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April laut einem Urteil aus Berlin (OVG Berlin, Az.: 2B 40.79).

Eine Wohnung muss mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreichen im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April laut einem Urteil aus Berlin (OVG Berlin, Az.: 2B 40.79).

Wenn die Wohnung nur 18 Grad erreicht können Sie die Miete mindern bis zu 20 Prozent.

In München entschied das Landgericht einen Fall indem die Wohnung nur 15 bis 17 Grad erreichte mit einer Mietminderung von 30 Prozent (Az.: I 20 S 3739/84) als angemessen. Bei einem Ausfall der Heizanlage im Winter können Sie 100 Prozent die Miete mindern.

Die Ausnahme gibt es in der Nacht, in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr entschied das Landgericht Berlin (Az.: 64 S 266/97), dass alle Räume auf 18 Grad ausreichen.

Der Eigentümer ist verpflichtet die Heizung bei einem defekt reparieren zu lassen. Ab einer Innentemperatur/Außentemperatur von 16 Grad sollte die Heizung eingeschaltet werden.

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