03.05.2012

Kann man Gedankenlosigkeit versichern?

Ja, nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind von der Leistungspflicht generell ausgeschlossen.

Die grobe Fahrlässigkeit, oft auch Gedankenlosigkeit, ist ein entscheidender Einwand der Versicherer, wenn diese die Versicherungssumme nicht zahlen wollen. Daher empfiehlt es sich den „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ im Versicherungsvertrag zu vereinbaren. Doch was steckt dahinter?

Hier ein Beispiel zur Hausratversicherung: Ein Versicherungsnehmer verlässt sein Haus und lässt die Fenster auf Kipp, da er nur mal eben einkaufen gegangen ist. Nun wird in dieser Zeit aber eingebrochen und das Haus ausgeraubt. Der Versicherer sagt nun, der Geschädigte hat den Schaden selbst verschuldet und grob fahrlässig gehandelt. Dieser Schaden wird dann mit ziemlicher Sicherheit vor dem Gericht entschieden. Dies bedeutet auch hohe Kosten. Um nun genau das zu vermeiden, sollte man den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit nicht verzichten und ein Versicherungsprodukt mit dem Vermerk „Exklusiv“, „Best Selection“ oder auch „Premium“ wählen.

Mit unseren Online-Tarifvergleichsrechnern kann sich jeder ausrechnen, wie viel teurer der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit tatsächlich ist. Die Auswahl des Tarifs ist entscheidend und kann im Schadensfall viel Ärger und eine Menge Geld sparen.

 


zur News-Übersicht