Kaufvertrag Notar

Verträge ohne die Mitwirkung eines Notars sind unwirksam

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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verlangt die Mitwirkung eines Notars sowohl wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt, als auch beim Kauf von Wohnungen und Häusern. Selbstverständlich besteht bei der Beurkundung des Vertrages Anwesenheitspflicht von Verkäufer und Käufer, außer man greift auf einen Vertreter zurück, welcher allerdings eine notariell beglaubigte Vollmacht vorweisen muss. Sollten während der Beurkundung Fragen auftauchen, dann gilt es diese gleich zu klären.

Zum Aufgabengebiet eines Notars gehört nämlich auch die Rechtsberatung. Eine gute und auch durchaus übliche Möglichkeit ist es, sich den Vertragsentwurf vor der Beurkundung zuschicken zu lassen, um diesen im Vorfeld eingehend zu prüfen und um festzustellen, ob auch alles verständlich beschrieben ist. Bei der Festlegung des Kaufpreises im Vertrag ist darauf zu achten, welche Positionen noch dazu kommen, wie z.B. Vermittlungsgebühren oder Maklercourtage, Notarkosten und die Grunderwerbssteuer.

Mit einer Vollmacht des Verkäufers können beim Amtsgericht die Grundbuchblätter des betreffenden Grundstückes eingesehen werden. Es ist auf eingetragene Grundschulden, Nutzungs- und Veräußerungsrechte zu achten.
Die sogenannte Auflassungsvormerkung schützt davor, dass die Immobilie zwischen Kauf und Eintragung im Grundbuch wirksam an einen Dritten verkauft oder belastet wird.

Soll die Immobilie mittels eines Kredites von der Bank gekauft werden und will diese die noch nicht gekaufte Immobilie als Sicherheit, so benötigt man vom Verkäufer eine Belastungsvollmacht. Als Verkäufer sollte man darauf achten, dass die Klausel “sofortige Vollstreckbarkeit” mit in den Kaufvertrag aufgenommen wird. So kommt man ohne Gerichtsverfahren an das Geld, wenn der Käufer unerwartet nicht bezahlen kann.