29.03.2012

Kein Schadensersatz für Kratzer in der Waschstraße

Recht haben und Recht bekommen … sind oft nicht dasselbe! Das kann teuer werden!

Am 07. März 2012 entschied das Landgericht Detmold folgendes Urteil:

Der Fahrzeughalter ist verpflichtet dem Betreiber einer Waschstraße nachzuweisen, dass die Beschädigung durch seine Anlage passiert ist.

Direkt nach der Durchfahrt in einer Waschstraße stellte der Fahrzeughalter Kratzspuren auf der Motorhaube fest. Obwohl er sofort einem Mitarbeiter der Anlage bescheid sagte, wurde er von diesem zurückgewiesen mit den Worten, dass die Anlage regelmäßig gewartet wird und keine Fehler aufweist.

Auch die Aussagen von Zeugen und des Sachverständigten vor dem Detmolder Amtsgerichtes brachten nichts. Die Schadenersatzklage wurde als unbegründet abgewiesen. Der Kläger ging in die Berufung, aber auch diese war nicht erfolgreich.

Laut Aussage des Richters, braucht der Betreiber der Waschstraße nur nachweisen, dass seine Anlage regelmäßig gewartet wird und somit muss der Fahrzeughalter nachweisen, dass die Kratzer durch eine Pflichtverletzung (durch eine technische Fehlfunktion) vom Betreiber entstanden sind.

Recht haben und Recht bekommen … sind oft nicht dasselbe! Das kann teuer werden!

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