In diesem Fall handelte es sich um einen selbständigen Rechtsanwalt, welcher einen Schlaganfall erlitten hatte. Da er einige wenige Anwaltstätigkeiten ausüben konnte, entschied sich sein Krankentagegeldversicherer nicht zu zahlen. Eine Arbeitsunfähigkeit lag ihrer Meinung nicht vor. Der Anwalt jedoch klagte mit dem Argument, dass er kaum noch Texte lesen konnte.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mann Recht (BGH, Urteil vom 3.4.2013, IV ZR 239/11). Die Richter erklärten, das Lesen und Durcharbeiten von Texten zur Grundvoraussetzung für das Verrichten der Arbeit eines Rechtsanwalts. Wenn ein Versicherter nur zu vereinzelten Tätigkeiten seines Berufs in der Lage ist, diese aber einzeln betrachtet keinen Sinn ergeben, dann ist die Krankentagegeldversicherung gezwungen zu leisten.
Dieses Urteil dürfte für viele weitere Freiberufler gelten, z.B. für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater. Jeder von Ihnen muss regelmäßig Fachliteratur durcharbeiten.