04.12.2014

Autofahren mit dem Handy, wann ist es ein Verstoß?

Wenn ein Autofahrer sein Handy nur an den Beifahrer weitergibt, ohne es zuvor benutzt zu haben, darf dieser nicht wegen der unerlaubten Nutzung des Telefons bestraft werden.

Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 hervor (Az.: III-1 RBs 284/14).

Eine Autofahrerin wurde vom Kölner Amtsgericht wegen verbotswidriger Nutzung Ihres Mobiltelefons zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro verurteilt. Sie hatte ihr angestelltes Handy in ihrer Handtasche und es klingelte. Daraufhin bat sie ihren neben sich sitzenden Sohn, das Telefonat anzunehmen. Doch der Sohn konnte das Handy in der Tasche nicht finden und somit griff die Mutter selbst während der Fahrt in ihre Tasche und gab dem Sohn das Telefon, der dann das Gespräch annahm. Dieses Vorgehen wurde von einer Polizeistreife beobachtet und wie oben erwähnt geahndet.

Doch wie sich nun herausstellte zu Unrecht. Ihr Verhalten stellt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Die Richter vertraten die Ansicht, dass ein Autofahrer, der ein Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es dem Beifahrer zu überreichen oder es an einem anderen Platz abzulegen, nicht den Tatbestand von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO erfüllt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht benutzen, wenn er es hierfür aufnehmen oder halten muss. Im Sinne des Gesetzes ist es keine Benutzung, wenn lediglich eine Ortsveränderung des Telefons stattfindet. Es findet kein Kommunikationsvorgang statt oder wird eingeleitet. Weiterhin wird keine Funktion des Mobiltelefons genutzt. Es hätte auch jeder andere Gegenstand während der Fahrt von A nach B gepackt worden sein können und dies ist auch nicht verboten. Die Richter nannten folgende Beispiele für eine Benutzung:

• das Annehmen oder Wegdrücken eines eingehenden Anrufs,

• das Ablesen einer Nummer und ein Ausschalten des Geräts,

• das Abhören eines Signaltons, um dadurch festzustellen, ob das Handy abgeschaltet ist.

In diesen Fällen sei die Verhängung eines Bußgelds gerechtfertigt.

 


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